Mietrechtliche Grundsatzfrage vor dem Bundesgerichtshof
In einem von Frau Rechtsanwältin Laura Otte in zweiter Instanz geführten Verfahren vor dem Landgericht Lübeck ging es um eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage zu den formellen Anforderungen an Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bei vermieteten Einfamilienhäusern.
Das Landgericht Lübeck hat sich mit Urteil vom 30.03.2026 – 1 S 3/26 der für die Mandantschaft vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zugrunde liegenden Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Entscheidung wird inzwischen nicht nur im Volltext veröffentlicht, sondern auch in der mietrechtlichen Fachliteratur aufgegriffen und besprochen. Das Verfahren ist mittlerweile beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 80/26 anhängig.
Das Verfahren zeigt beispielhaft, dass anwaltliche Tätigkeit nicht allein darin besteht, bestehende Rechtsprechung anzuwenden. Gerade bei bislang ungeklärten Rechtsfragen kommt es darauf an, vorhandene Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen, Argumentationslinien konsequent weiterzuentwickeln und die Interessen der Mandantschaft auch dort mit Nachdruck zu vertreten, wo eine höchstrichterliche Klärung bislang noch aussteht.
Dass das Landgericht Lübeck der vertretenen Argumentation gefolgt ist und sich nun der Bundesgerichtshof mit der zugrunde liegenden Rechtsfrage befassen wird, stellt daher eine besondere Entwicklung des Verfahrens dar.
Es bleibt abzuwarten, ob die in Lübeck vertretene Rechtsauffassung auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird.
LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026 – 1 S 3/26
BGH – VIII ZR 80/26